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Patente · Marken · Design

Rechtsberatung zu deutschen und europäischen Schutzrechten

Gewerbliche Schutzrechte dienen dazu, Ihre Ideen zu schützen. Je nach Idee wählt Ihr Patentanwalt und Anwalt für Markenrecht das passende Schutzrecht aus. Auf dem Weg zur Einreichung einer Patentanmeldung oder Markenanmeldung beim deutschen oder europäischen Amt werden Sie umfassend beraten.

Der gewerbliche Rechtsschutz umfasst unter anderem die folgenden Gebiete:

  • Patente/Gebrauchsmuster - Schutz einer Erfindung auf technischem Gebiet (Vorrichtungen, Stoffe, Verfahren).
  • Marken - Herkunftsbezeichnung als Unterscheidungsmerkmal für Waren und Dienstleistungen (Produktnamen, Logo).
  • Geschmacksmuster - Ästhetische Gestaltungsform (Produktdesign, Farbe, Form).
  • Arbeitnehmererfinder - Beratung bzgl. der gesetzlichen Vorgaben bei Erfindungen eines Arbeitnehmers (Vergütungsfragen, Klärung der Inhaberschaft).
  • Lizenzrecht - Erlangung oder Vergabe von Nutzungsrechten an bestehenden gewerblichen Schutzrechten.

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Patente und Marken zählen zu den gewerblichen Schutzrechten.

Patentrecht und Markenrecht

Anders als bspw. beim Urheberrecht entfalten die gewerblichen Schutzrechte nur dann Wirkung, wenn sie bei den zuständigen Ämtern beantragt werden. Die gewerblichen Schutzrechte stellen Verbietungsrechte dar. Dies bedeutet, dass Inhaber von Patenten und Marken das Recht haben, anderen die Nutzung der geschützten Erfindungen und Kennzeichen zu verbieten. Die beiden Schutzrechtsarten unterscheiden sich darin, dass Patente zu den technischen Schutzrechten gezählt werden, wohingegen die Marken die Kennzeichnung schützen, um einen Hinweis auf bestimmte Waren + Dienstleistungen und ihre Qualität geben zu können.

Patente decken Erfindungen auf allen Gebieten der Technik ab. Dies umfasst beispielsweise Werkzeuge, Maschinen und medizinische Gegenstände, aber auch chemische Stoffe und Gegenstände des täglichen Bedarfs. Wichtige Voraussetzungen zum Erhalt eines Patents sind Neuheit und erfinderische Tätigkeit. Neuheit liegt vor, wenn die Erfindung weltweit noch nicht bekannt ist. Damit ist auch eigene Offenbarung bei Freunden oder in sozialen Netzwerken gemeint. Eine erfinderische Tätigkeit ist gegeben, wenn sich die Erfindung derart vom bekannten Wissen abhebt, dass diese nicht naheliegend ist. Die genannten Voraussetzungen werden vom Patentamt geprüft, bevor das Patent eingetragen wird. Die Schutzdauer von Patenten beträgt maximal zwanzig Jahre.

Marken hingegen sind im einfachsten Fall Worte oder Abkürzungen, können aber auch Logos darstellen. Hierbei ist anzugeben, wofür die Marke Schutz bieten soll. Aus einem umfangreichen Katalog können diejenigen Waren und Dienstleistungen ausgewählt werden, die jetzt oder zukünftig mit dem Wort oder Logo verknüpft werden sollen. Um eine Marke eingetragen zu bekommen, prüft das Markenamt bestimmte Voraussetzungen. So darf die Marke nicht ein (Fach-)Begriff aus dem angedachten Bereich sein. Ebenso muss das gewünschte Kennzeichen überhaupt als Marke wahrgenommen werden.

Wie kann es losgehen?

Das Erstellen einer Patent- oder Markenanmeldung kann sehr viele Fallstricke aufweisen. Insofern ist es eine dringende Empfehlung, dass Sie sich von einem Fachmann beraten lassen. Andernfalls kann es passieren, dass das Amt Ihr Schutzrecht bereits aus formalen Gründen zurückweist. Ebenso ist denkbar, dass Sie zwar eine Eintragungsurkunde in den Händen halten, Ihr Schutzrecht jedoch praktisch wertlos ist.

Bei Patenten kommt es auf die richtige Formulierung an. Hierbei sollten Worte gewählt werden, die Ihre Erfindung exakt repräsentieren. Dabei sollte die Erfindung möglichst breit beschrieben werden, so dass andere Ihrem Schutzrecht nicht so leicht ausweichen können. Bitte zeigen Sie Ihre Erfindung niemandem, bevor Sie nicht mit Ihrem Patentanwalt gesprochen haben.

Marken können ebenfalls zu eng gestaltet sein. Je nach Art Ihres Auftritts könnte es empfehlenswert sein, lieber ein Wort statt eines Logos zu verwenden. Auch bei der Auswahl der Waren und Dienstleistungen könnten möglicherweise bestimmte Begrifflichkeiten übersehen werden, die Sie im Nachgang lieber umfasst gehabt hätten.

Für alle Schutzrechte gilt, dass sie, einmal beim Amt eingereicht, nachträglich nicht mehr erweitert werden dürfen. Insofern sollten Sie vor der Einreichung Ihres Patents oder Ihrer Marke Ihren Patentanwalt hinzuziehen, der Sie auf dem gesamten Weg von der Erstellung einer Schutzrechtsanmeldung, der Eintragung bis zur Durchsetzung Ihrer Rechte begleitet.

Gern können Sie mit der Kanzlei per Telefon, E-Mail oder Kontaktformular in Verbindung treten, um sich umfassend beraten zu lassen.